§ 31 VSO-F
Erstellung eines Förderplans und Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
(1) 1Mit der Aufnahme eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung ist zum Zweck einer diagnosegeleiteten Förderung ein Förderplan zu erstellen. 2In diesem sind die auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens festgelegten Ziele der Förderung sowie die zu treffenden wesentlichen sonderpädagogischen Fördermaßnahmen (§ 28 Abs. 4 Satz 1) aufzunehmen. 3Der Förderplan ist regelmäßig, mindestens halbjährlich, fortzuschreiben und soll mit den Erziehungsberechtigten erörtert werden.
(2) Mindestens vor Ablauf eines Schuljahres ist von der Klassenkonferenz für jede Schülerin und jeden Schüler zu prüfen, ob auf Grund des bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs ein Verbleib in der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach § 14 notwendig oder angemessen ist, und ob ein Wechsel an die allgemeine Schule empfohlen wird; für die Eintragung des Prüfungsergebnisses im Schülerbogen gilt § 55 Abs. 2 Satz 2.
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