§ 32 VSO-F

Überweisung an eine Förderschule für einen anderen Förderschwerpunkt

(1) 1Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter meldet der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach eingehender Erörterung mit den Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, die für eine Überweisung an eine Förderschule für einen anderen Förderschwerpunkt in Betracht kommen. 2Sie bzw. er teilt dabei ihre bzw. seine Beobachtungen über die Schulleistungen und das Lernverhalten sowie über den sonderpädagogischen Förderbedarf schriftlich mit und geht auf die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen ein.

(2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Erziehungsberechtigten über die beabsichtigte Überweisung, erörtert mit ihnen die wesentlichen Gründe hierfür und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Die Erziehungsberechtigten können verlangen, dass die Beratungslehrkraft oder die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe gehört werden.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter übermittelt den Förderplan, die Stellungnahme der Klassenleiterin oder des Klassenleiters und gegebenenfalls die Stellungnahme der Erziehungsberechtigten und weitere Unterlagen der in Betracht kommenden Schule und bittet diese um Mitteilung, ob sie einer Aufnahme der Schülerin oder des Schülers zustimmt.

(4) Liegt das Einvernehmen der Erziehungsberechtigten vor und stimmt die in Aussicht genommene Schule der Überweisung zu, nimmt diese die Schülerin oder den Schüler auf und unterrichtet hierüber die Volksschule, in deren Sprengel die Schülerin oder der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(5) 1Lehnen die Erziehungsberechtigten die Überweisung an eine andere Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung ab oder stimmt die in Aussicht genommene Schule der Aufnahme nicht zu, beantragt die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die die Schülerin oder der Schüler bisher besucht, eine Entscheidung der Regierung. 2Für das Verfahren bei der Regierung gelten § 28 Abs. 4, 6 und 7 entsprechend.

(6) 1Den Antrag auf Überweisung können auch die Erziehungsberechtigten stellen. 2Will die Schule, die die Schülerin oder der Schüler bisher besucht, der beantragten Überweisung nicht entsprechen, legt sie den Antrag mit einer Stellungnahme der Regierung zur Entscheidung vor. 3Für das Verfahren bei der Regierung gelten § 28 Abs. 4, 6 und 7 entsprechend.

(7) 1Die Überweisung soll zu Beginn eines Schuljahres oder eines Schulhalbjahres wirksam werden. 2In Zweifelsfällen können Schülerinnen und Schüler für die Dauer von höchstens drei Monaten probeweise an eine Förderschule für einen anderen Förderschwerpunkt überwiesen werden. 3Soweit kein Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten besteht, entscheidet nach Ablauf der Probezeit die Regierung abschließend über den geeigneten Förderort.

(8) Abs. 1, 2 und 5 bis 7 gelten entsprechend für den Wechsel der Förderschulform innerhalb einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung.

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