§ 41 VSO-F

Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache (

(1) 1Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache werden nur dann an einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung unterrichtet, wenn sie einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinn des § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 haben. 2Mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache allein sind kein Grund für die Aufnahme oder Überweisung an eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung.

(2) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und nichtdeutscher Muttersprache können Maßnahmen nach § 35 VSO auch an der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung angeboten werden; die Entscheidung trifft jeweils die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der verfügbaren personellen Möglichkeiten.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die die Deutsche Gebärdensprache als Muttersprache verwenden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.