§ 40 VSO-F
Einsatz von Pflegekräften
(1) 1Zum Personalaufwand im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes gehörende Pflegekräfte (schulische Pflegekräfte) können in Schulen für die Förderschwerpunkte körperliche und motorische Entwicklung oder geistige Entwicklung eingesetzt werden. 2Die schulischen Pflegekräfte übernehmen pflegerische Aufgaben und gegebenenfalls unterstützende Hilfestellungen, die in einer oder in mehreren Klassen oder Gruppen anfallen.
(2) 1Die Zuteilung der schulischen Pflegekräfte zu den einzelnen Schulen erfolgt nach Maßgabe der im Staatshaushalt ausgebrachten Stellen und Mittel. 2Bei der Bemessung der Pflegestunden je Schule sind die Stundentafeln zu berücksichtigen; Schulen, die einen erheblichen Anteil von Schülerinnen und Schülern oder Kindern haben, die für alle Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sind, sollen einen erhöhten Anteil an Pflegestunden erhalten.
(3) 1Neben den schulischen Pflegekräften können auch Schulbegleiter oder sonstige Pflege- und Betreuungskräfte, die nicht nach schulrechtlichen Bestimmungen bereitgestellt oder bezahlt werden, zur Betreuung von Kindern und Schülerinnen und Schülern in der Schule eingesetzt werden. 2Der Einsatz dieser Kräfte in der Schule bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters, bei privaten Schulen auch des Schulträgers.
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