§ 66 VSO-F
Abschlussprüfung: Fächer, Form, Aufgabenstellung, Inhalt und Durchführung
(1) § 60 VSO gilt entsprechend.
(2) Die Abschlussprüfung im Fach Englisch wird auf Antrag bei Schülerinnen und Schülern, die die Deutsche Gebärdensprache verwenden, durch eine Prüfung im Fach Deutsche Gebärdensprache ersetzt, wenn der Antrag bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10 gestellt und genehmigt worden ist.
(3) Im Fach Deutsche Gebärdensprache besteht die Abschlussprüfung aus einer schriftlich/praktischen und einer mündlich/kommunikativen Prüfung; die Arbeitszeit beträgt für die schriftlich/praktische Prüfung 45 Minuten und für die mündlich/kommunikative Prüfung 15 Minuten; in der mündlich/kommunikativen Prüfung können mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer zusammengefasst werden.
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