§ 71 VSO-F
Zuerkennung des qualifizierten beruflichen Bildungsabschlusses (vgl.
(1) Für die Zuerkennung des qualifizierten beruflichen Bildungsabschlusses durch die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung gilt § 65 Abs. 1 VSO entsprechend.
(2) Die geforderten Englischkenntnisse werden nachgewiesen
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durch die Note „befriedigend“ in diesem Fach im Abschlusszeugnis einer Hauptschule oder einer Hauptschulstufe einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, soweit sie auf der Grundlage oder nach dem Anforderungsniveau des Lehrplans für die Hauptschule unterrichtet (erfolgreicher oder qualifizierender Hauptschulabschluss) oder
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entsprechend § 65 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VSO einschließlich der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.
(3) § 65 Abs. 3 VSO gilt entsprechend.
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