§ 56 VSO-F
Zwischen- und Jahreszeugnisse
(1) Die Zwischen- und Jahreszeugnisse der Jahrgangsstufen 1 und 1 A sowie das Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 2 enthalten beschreibende Bewertungen des Sozial-, Lern- und Arbeitsverhaltens sowie zum Leistungsstand in den einzelnen Fächern.
(2) 1In den Jahrgangsstufen 3 und 4 werden Zwischenzeugnisse und Jahreszeugnisse ausgestellt, die beschreibende Bewertungen zum Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten, Noten in den Pflichtfächern sowie Bemerkungen gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG enthalten; das Gleiche gilt für das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 2, wenn die Erziehungsberechtigten bis zum 31. Oktober des Schuljahres einen schriftlichen Antrag auf Notengebung gestellt haben, ansonsten erfolgt auch zum Leistungsstand eine beschreibende Bewertung. 2Für die Noten in Zwischenzeugnissen und Jahreszeugnissen in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 gilt § 50 Abs. 2 VSO entsprechend; zusätzlich aufgenommen werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers im Förderunterricht. 3Ist eine Schülerin oder ein Schüler gemäß § 37 Abs. 2 in einem Fach oder Unterrichtsbereich einer höheren oder niedrigeren Jahrgangsstufe zugewiesen, so wird dies im Zeugnis vermerkt. 4Wurden die Noten für Leistungen durch eine allgemeine Bewertung ersetzt, enthält das Zeugnis ebenfalls eine allgemeine Bewertung. 5Bei Schülerinnen und Schülern, die nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden und eine allgemeine Bewertung erhalten, enthält diese eine zusammenfassende Beschreibung entsprechend § 51 Abs. 2 Satz 2; in das Zeugnis ist ein erläuternder Hinweis hinsichtlich der Beschreibung des individuellen Lernfortschritts aufzunehmen.
(3) 1Zwischenzeugnisse sowie Abschlusszeugnisse werden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 in doppelter Fertigung ausgestellt. 2Abs. 2 Sätze 2, 4 und 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Schülerinnen und Schülern, die nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet wurden, auf Antrag der Erziehungsberechtigten auch eine Leistungsbewertung in Noten auf der Grundlage des Bildungsgangs im Förderschwerpunkt Lernen erfolgen kann; im Zeugnis ist ein entsprechender Hinweis auf den erreichten Bildungsgang anzugeben. 3Für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden die Abschlusszeugnisse bei erfolgreichem Abschluss der Berufsschulstufe erteilt.
(4) 1Für Schülerinnen und Schüler, die mit Erfüllung der Vollzeitschulpflicht den erfolgreichen Abschluss der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nicht erreicht haben, gelten Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 50 Abs. 4 Satz 1 VSO entsprechend. 2Für Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 10 ohne Erfolg besucht haben, gelten Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 50 Abs. 4 Satz 2 VSO entsprechend. 3Sätze 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.
(5) Für das Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss gilt § 63.
(6) Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung verlassen, erhalten ein Zwischenzeugnis, das als Abgangszeugnis zu kennzeichnen ist.
(7) 1Für Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage eines Lehrplans unterrichtet werden, der dem Anforderungsniveau des Lehrplans der Hauptschule entspricht und auf dieser Grundlage Noten erhalten, geben die Zeugnisse nach entsprechendem Antrag der Erziehungsberechtigten im vorletzten und letzten Schuljahr bei der amtlichen Schulbezeichnung als Schulart „Volksschule“ an. 2Entsteht hierdurch eine zur örtlichen Volksschule gleichlautende Schulbezeichnung, ist eine Verwechslungsgefahr durch den Zusatz eines Schulnamens auszuschließen, der nicht den Bestandteil „Volksschule“ enthalten darf. 3Bei privaten Schulen ist in der Schulbezeichnung entweder der private Schulträger zu benennen oder die Schule als „privat“ zu kennzeichnen.
(8) 1Zwischenzeugnisse und Jahreszeugnisse für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erhalten an Stelle der Noten und Bewertungen eine allgemeine Würdigung der Leistungen in den verschiedenen Bereichen des Unterrichts. 2Ferner ist eine Bemerkung über ihre bzw. seine personale und soziale Entwicklung in der Schule sowie über ihr bzw. sein Lern- und Arbeitsverhalten aufzunehmen. 3Das Jahreszeugnis vor Eintritt in die Berufsschulstufe enthält folgenden Vermerk: „Sie/Er hat die Hauptschulstufe erfolgreich abgeschlossen und wechselt in die Berufsschulstufe“.
(9) Bei der Entlassung als Ordnungsmaßnahme (Art. 86 Abs. 2 Nr. 10 BayEUG) erhält die Schülerin oder der Schüler anstelle eines Zeugnisses eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs während des laufenden Schuljahres.
(10) 1Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache mit Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache gilt § 50 Abs. 7 VSO entsprechend. 2Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören, die das Fach Deutsche Gebärdensprache anstelle des Pflichtfaches Englisch besuchen, erhalten eine Note für das Fach Deutsche Gebärdensprache.
(11) Hinsichtlich der Aussagen zum Vorrücken und einer freiwilligen Tätigkeit in der Schulgemeinschaft gelten § 50 Abs. 8 und 9 VSO entsprechend; § 50 Abs. 8 Satz 2 VSO gilt auch für die Jahrgangstufe 1A entsprechend.
(12) Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.
(13) 1Die beschreibenden Bewertungen nach Abs. 1 und 2, die Würdigung nach Abs. 8 und die Zeugnisnoten werden von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter im Benehmen mit den in der Klasse im betreffenden Fach unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern einschließlich der Heilpädagogischen Förderlehrerinnen und Förderlehrer, Werkmeisterinnen und Werkmeister und dem sonstigen Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe festgesetzt. 2Die beschreibenden Bewertungen nach Abs. 1 sowie die Zeugnisnoten werden auf Grund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. 3Hat die Schülerin oder der Schüler in einem Fach keine Leistungsnachweise erbracht, so erhält sie bzw. er anstelle einer Zeugnisnote eine Bemerkung. 4Für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf ist der Vermerk nach § 30 Abs. 3 Satz 2 aufzunehmen.
(14) 1 § 50 Abs. 12, 14 und 15 VSO gelten entsprechend. 2§ 50 Abs. 15 Sätze 1 und 2 VSO gelten nicht für Jahreszeugnisse nach Abs. 6.
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