§ 57 VSO-F

Abschluss der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung

(1) Schülerinnen und Schüler, die nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet wurden und keinen Abschluss nach § 57a Abs. 1 oder Abs. 3 erreichen, erhalten ein Abschlusszeugnis mit einer Beschreibung der erreichten individuellen Lernziele und Kompetenzen.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die in der Jahrgangsstufe 9 nach einem Lehrplan unterrichtet werden, der dem Anforderungsniveau des Lehrplans der Hauptschule entspricht, gilt § 51 VSO entsprechend; für Prüfung und Bestätigung des erfolgreichen Hauptschulabschlusses bei staatlich genehmigten Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung ist das Staatliche Schulamt zuständig.

(3) Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage des Lehrplans für die Berufsschulstufe geistige Entwicklung unterrichtet wurden, erhalten ein Abschlusszeugnis mit einer Beschreibung der erreichten individuellen Lernziele und Kompetenzen.

(4) 1Für die Voraussetzungen, unter denen eine dem erfolgreichen Hauptschulabschluss entsprechende Schulbildung erworben ist, gilt § 52 Abs. 1 VSO2Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VSO genannten Schulen um solche zur sonderpädagogischen Förderung handelt; zusätzliche Anforderungen aufgrund der für die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung geltenden Schulordnung bleiben unberührt. 3Eine dem erfolgreichen Hauptschulabschluss entsprechende Schulbildung erwirbt ferner, wer ein einjähriges Vollzeitschuljahr an der Berufsschule oder Berufsfachschule, ausgenommen Ergänzungsschule, jeweils erfolgreich abgeschlossen hat; Leistungen im fachpraktischen Bereich bleiben insoweit unberücksichtigt. 4Eine dem erfolgreichen Hauptschulabschluss entsprechende Schulbildung erwirbt ferner, wer eine wöchentlich mindestens zweitägige Unterrichtung an der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung in Verbindung mit einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Arbeitsverwaltung erfolgreich abgeschlossen hat. 5Das einjährige Vollzeitschuljahr nach Satz 3 kann auch an einer Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung abgeleistet worden sein; Satz 2 2. Halbsatz gilt entsprechend.

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