§ 63 VSO-F
Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss
§ 57 VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gesamtnote im Fach Deutsche Gebärdensprache aus der doppelt gewichteten Jahresfortgangsnote und den einfach gewichteten Noten des schriftlich/praktischen Teils und des mündlich/kommunikativen Teils der besonderen Leistungsfeststellung gebildet wird.
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