§ 62 VSO-F
Feststellungskommission, Jahresfortgangsnoten, Bewertung der Leistungen, qualifizierender Hauptschulabschluss
(1) §§ 55 und 56 VSO gelten entsprechend.
(2) Bei der Gesamtbewertung ist die Jahresfortgangsnote im Fach Deutsche Gebärdensprache doppelt zu zählen; die Noten im schriftlich/praktischen und im mündlich/kommunikativen Teil der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Deutsche Gebärdensprache werden je einfach gewichtet.
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