§ 77 VSO-F

Personenkreis

Schulvorbereitende Einrichtungen besuchen Kinder in den letzten drei Jahren vor dem regelmäßigen Beginn der Schulpflicht, wenn sie einer nachhaltigen sonderpädagogischen Förderung bedürfen und ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf in anderen Einrichtungen, etwa in Kindertagesstätten oder in integrativen Kindertagesstätten, oder durch die Frühförderung oder die Mobile Sonderpädagogische Hilfe nicht oder nicht ausreichend entsprochen werden kann.

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