§ 76 VSO-F

Abstimmungspflichten

(1) 1Der Einsatz der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe ist mit den Erziehungsberechtigten abzustimmen. 2Wird die Mobile Sonderpädagogische Hilfe in der Kindertagesstätte geleistet, ist zusätzlich die Zustimmung der Leitung der Kindertagesstätte erforderlich.

(2) 1Beim Einsatz der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe soll die Förderschule mit der jeweiligen Frühförderstelle zusammenarbeiten. 2Soweit Kinder eine Förderung durch die Mobile Sonderpädagogische Hilfe nicht in der Frühförderstelle erhalten sollen, unterrichtet die Förderschule die zuständige Frühförderstelle hierüber, sofern die Erziehungsberechtigten dem zustimmen.

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