§ 43 VSO-F

Freiwilliger Besuch der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung (

(1) 1Die Entscheidung über den freiwilligen Schulbesuch nach Art. 41 Abs. 9 BayEUG trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der für die Schülerin oder den Schüler möglichen weiteren, insbesondere beruflichen Ausbildungswege. 2Bei privaten Schulen entscheidet der Schulträger oder in seinem Auftrag die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Konnte eine Schülerin oder ein Schüler während ihrer bzw. seiner bisherigen Schulzeit mehrfach für längere Zeit krankheitsbedingt den Unterricht nicht besuchen und konnte auch kein Unterricht in der Schule für Kranke oder Hausunterricht gewährt werden, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einzelfall im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten feststellen, dass höchstens ein Schuljahr nicht als Schulbesuchsjahr im Rahmen der Vollzeitschulpflicht gilt.

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