§ 1 VSO-F

Geltungsbereich (vgl.

1Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung und die staatlich anerkannten Ersatzschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. 2 § 1 Satz 2 der Volksschulordnung (VSO), gilt entsprechend.

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