§ 34 VSO-F
Übertritt an eine andere Schule, Wechsel aus anderen weiterführenden Schularten, Schülerinnen und Schüler ohne ständigen festen Aufenthalt
(1) Für den Übertritt an eine andere Schule gilt § 27 VSO entsprechend.
(2) Tritt eine Schülerin oder ein Schüler von einer Volksschule an eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung oder von einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung an eine Förderschule mit einem anderen Förderschwerpunkt über oder wird sie oder er dorthin überwiesen, stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule fest, welcher Jahrgangsstufe die Schülerin oder der Schüler unter Berücksichtigung ihres oder seines sonderpädagogischen Förderbedarfs und ihres oder seines Leistungsstandes zugeordnet wird.
(3) 1Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 öffentlicher oder staatlich anerkannter Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung erhalten auf Antrag der Erziehungsberechtigten am ersten Unterrichtstag des Monats Mai ein Übertrittszeugnis für das Gymnasium oder die Realschule einschließlich der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung; für den Übertritt in die Wirtschaftsschule einschließlich der Wirtschaftsschule zur sonderpädagogischen Förderung gilt § 29 Abs. 2 Satz 2 VSO entsprechend. 2Eine Eignung zum Übertritt kann nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 bis 6 VSO festgestellt werden, sofern die Schülerin oder der Schüler in der für den Übertritt entscheidenden Jahrgangsstufe in allen Fächern nach einem Lehrplan unterrichtet worden ist, der dem Anforderungsniveau der Lehrpläne der Grund- bzw. Hauptschule entspricht. 3Die Bewertung des Sozial- sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens erfolgt nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Satz 1.
(4) §§ 31 und 32 VSO gelten entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.