§ 59 VSO-F

Sonderregelungen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

Die §§ 53, 56 bis 58 finden für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung nur insoweit Anwendung, als dort für diese Schülerinnen und Schüler besondere Regelungen getroffen sind.

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