§ 12 VStättV
Toilettenräume
(1) 1Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Damen und Herren haben. 2Toiletten sollen in jedem Geschoss angeordnet werden. 3Es sollen mindestens vorhanden sein:
Besucherplätze |
Damentoiletten |
Herrentoiletten |
|
---|---|---|---|
Toilettenbecken |
Toilettenbecken |
Urinalbecken |
|
bis 1000 je 100 |
1,2 |
0,8 |
1,2 |
über 1000 je weitere 100 |
0,8 |
0,4 |
0,6 |
über 20000 je weitere 100 |
0,4 |
0,3 |
0,6 |
4Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. 5Soweit die Aufteilung der Toilettenräume nach Satz 2 nach der Art der Veranstaltung nicht zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet werden. 6Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.
(2) Für Rollstuhlbenutzer muss eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten, mindestens jedoch je zehn Plätze für Rollstuhlbenutzer eine Toilette, vorhanden sein.
(3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben.
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