§ 13 VStättV

Stellplätze für Menschen mit Behinderung

1Die Zahl der notwendigen Stellplätze für die Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach § 10 Abs. 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. 2Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

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