§ 7 VSU

Voraussetzungen der Zulassung

(1) Als Sachverständige werden nur natürliche Personen zugelassen, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer

1.
die Pflichten nach den §§ 4 und 5 erfüllt,
2.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,
3.
über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Millionen € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall bei mindestens zweifacher Maximierung im Versicherungsjahr verfügt und
4.
nicht in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis steht, das seine Sachverständigentätigkeit beeinflussen kann.

(3) Sachverständige besitzen die erforderliche Sachkunde und verfügen über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung, wenn sie die in der Anlage 1 dieser Verordnung genannten allgemeinen und besonderen Anforderungen für das jeweilige Sachgebiet, für das die Zulassung beantragt wird, erfüllen.

(4) 1Sachverständige besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn sie auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind. 2Für die erforderliche Zuverlässigkeit bietet keine Gewähr, wer

1.
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt,
2.
wegen Verletzung der Vorschriften des Strafrechts, des Umweltschutzrechts, des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts rechtskräftig zu einer Strafe oder zu einer Geldbuße in Höhe von mehr als 1.000,-€ verurteilt worden ist und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung der Sachverständigenaufgaben nicht geeignet ist,
3.
durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
4.
vorsätzlich falsche Angaben über Voraussetzungen der Zulassung einschließlich über die bei Referenzprojekten durchgeführten Leistungen macht.

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