§ 12 VVB

Feste Brennstoffe

1Feste Brennstoffe müssen so verwahrt werden, daß sie durch Feuerstätten nicht entzündet werden können. 2Sie dürfen insbesondere nicht unmittelbar neben Feuerstätten gelagert werden, wenn nicht ein Schutz vor zu starker Erwärmung besteht.

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