§ 13 VVB

Lagerung leicht entzündbarer fester Stoffe in Gebäuden

Leicht entzündbare feste Stoffe dürfen nicht gelagert werden in Treppenräumen, notwendigen Fluren, Durchfahrten und in nicht ausgebauten Dachräumen, ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume land- und forstwirtschaftlicher Betriebsgebäude.

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