§ 26 VVB
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen.
(2) Weitergehende Gemeindeverordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.