§ 27 VVB

Ordnungswidrigkeiten

1Nach Art. 38 Abs. 4 LStVG1 kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 3 bis 22 zuwiderhandelt. 2Abweichend hiervon können vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen § 9 nach § 24 Abs. 2 SchfHwG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Fußnote(n):

1
BayRS 2011-2-I

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