Art. 14 VwZVG
Zustellung im Ausland
(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt
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durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist,
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auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,
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auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen, oder
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durch Übermittlung elektronischer Dokumente, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.
(2) 1Zum Nachweis der Zustellung nach Abs. 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. 2Die Zustellung nach Abs. 1 Nrn. 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. 3Der Nachweis der Zustellung gemäß Abs. 1 Nr. 4 richtet sich nach Art. 5 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 und 5 sowie nach Art. 6 Abs. 3 und 4 Sätze 1, 2 und 4.
(3) 1Die Behörde kann bei der Zustellung nach Abs. 1 Nrn. 2 und 3 anordnen, dass die Person, an die zugestellt werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. 2Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben wird. 3Das Dokument gilt am siebenten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn nicht feststeht, dass es den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. 4Die Behörde kann eine längere Frist bestimmen. 5In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. 6Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben wurde.
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