Art. 20 VwZVG
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist
- 1.
-
Anordnungsbehörde die Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat,
- 2.
-
Vollstreckungsbehörde die Behörde, die zur Vollstreckung eines Verwaltungsakts zuständig ist,
- 3.
-
Vollstreckungsgericht das um die Vollstreckung ersuchte Amtsgericht.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.