1Für Zahnärzte gelten § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 5a entsprechend. 2Die Gebietsbezeichnung lautet „Öffentliches Gesundheitswesen“ und kann auch in der Form „Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen“ geführt werden.
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