§ 7 WkKV

Kassenwesen

(1) Für Krankenhäuser, die als Regie- oder Eigenbetrieb geführt werden, ist eine Sonderkasse einzurichten.

(2) Der festgesetzte Höchstbetrag eines Kassenkredits für die Kassenführung eines Krankenhauses soll ein Sechstel der im Krankenhaus-Erfolgsplan vorgesehenen Erträge bei den Posten 1 bis 8, 22 bis 24 und 28 der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2 zur KHBV) nicht übersteigen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.