§ 7 WkPV

Kassenwesen

(1) Für Einrichtungen, die als Regiebetrieb oder als Eigenbetrieb geführt werden, ist eine Sonderkasse einzurichten.

(2) Der festgesetzte Höchstbetrag eines Kassenkredits für die Kassenführung einer Einrichtung soll ein Sechstel der im Erfolgsplan vorgesehenen Erträge bei den Nummern 1 bis 8, 23 bis 25 und 29 der Gewinn- und Verlustrechnung nicht übersteigen.

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