§ 5 WNGebO

Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung

Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden:

1.

über die Entrichtung von Zinsen auf Erstattungsbeträge und von Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:

§ 236 Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß in Absatz 3 an die Stelle der Bezugnahme „§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung“ die Bezugnahme „§ 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung“ tritt,

§ 237 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, daß die Worte „eine Einspruchsentscheidung“ durch die Worte „einen Widerspruchsbescheid“ sowie in Absatz 4 die Worte „und 3 gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt werden und

§ 238,

2.

über die Stundung, den Erlaß, die Verzinsung von hinterzogenen Gebühren, die Höhe und die Berechnung der Zinsen und die Erhebung von Stundungszinsen und Säumniszuschlägen:

§ 222,

§ 227 Abs. 1,

§ 234 Abs. 1 und 2,

§ 235,

§ 238 und

§ 240 Abs. 1, 3 und 4.

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