§ 6 WNGebO

Festsetzungsverfahren

(1) Die Nutzungsgebühr und die Zinsen nach § 5 Nr. 1 werden von der Behörde festgesetzt, die für die Gestattung der gebührenpflichtigen Nutzung zuständig ist.

(2) Wird der Gebührenbescheid gleichzeitig mit dem Erlaubnis- oder Bewilligungsbescheid erlassen, so soll er mit diesem verbunden werden.

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