§ 7 WNGebO

Gebührenerhebung

1Die Nutzungsgebühr wird von der Dienststelle des Landesamts für Finanzen, in deren Zuständigkeitsbereich die Gewässerbenutzung stattfindet, erhoben. 2Die für die Gebührenerhebung zuständige Behörde entscheidet auch in den Fällen des § 5 Nr. 2. 3Die Zuständigkeiten der Finanzämter und der Behörden, die den Gebührenbescheid erlassen haben, zur Anordnung und Durchführung der Vollstreckung der Nutzungsgebühren nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz bleiben unberührt. 4Der kassenmäßige Vollzug der Gebührenerhebung obliegt der Staatsoberkasse Bayern in Landshut.

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