§ 23 WO-BayPVG
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich nach dessen Feststellung (§ 20) durch zweiwöchigen Aushang bekannt.
(2) Diese Bekanntmachung muß enthalten
- a)
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die Zahl der Wahlberechtigten,
- b)
-
die Zahl der Wähler,
- c)
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die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
- d)
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die Zahl der gültigen Stimmen,
- e)
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die Verteilung der Stimmen auf die Vorschlagslisten bzw. auf die Bewerber,
- f)
-
die Namen und die Reihenfolge der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber und die Namen der jeweiligen ersten Ersatzmitglieder.
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