§ 29 WO-BayPVG

Stimmabgabe und Ermittlung der gewählten Bewerber bei Wahl nur eines Gruppenvertreters oder nur eines Personalratsmitglieds

(1) 1Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will. 2Kreuzt der Wähler mehrere Bewerber an, ist der Stimmzettel ungültig (§ 15 Abs. 1 Buchst. d).

(2) 1Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. 2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

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