§ 33 WO-BayPVG

Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrats

Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 34 bis 42 nichts anderes ergibt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.