§ 47 WO-BayPVG
Leitung der Wahl
1Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach den Richtlinien des Hauptwahlvorstands.
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