§ 2 WPBV

Gestaltung der Unterlagen

(1) Für die Unterlagen sollen die Planzeichen nach der Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl 1991 I S. 58), für dort nicht festgesetzte Zeichen die Planzeichen nach DIN 2425 „Planwerke für die Versorgungswirtschaft, die Wasserwirtschaft und für Fernleitungen“ Teil 3 (Ausgabe Mai 1980), Teil 4 (Ausgabe Mai 1980), Teil 5 (Ausgabe Oktober 1983) und Teil 6 (Ausgabe Februar 1982) in der jeweils gültigen Fassung verwendet werden.

(2) 1Alle Höhenangaben sind auf Normal Null (NN) zu beziehen. 2Ausnahmen können von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 zu beteiligenden wasserwirtschaftlichen Fachbehörde zugelassen werden.

(3) Die Unterlagen müssen mit Datum versehen und vom Vorhabensträger und vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

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