§ 1 WPBV

Pflichten des Vorhabensträgers

(1) Vorhaben, für die ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen ist, sind in Plänen und Beilagen (Unterlagen) so darzulegen, dass das Vorhaben selbst und seine Auswirkungen, insbesondere auf den Wasserhaushalt, die Gewässereigenschaften, den Zustand der Gewässer und andere Umweltbereiche, ersichtlich sind.

(2) 1Die §§ 4 bis 12 bestimmen, welche Unterlagen für eine Beurteilung des Vorhabens und seiner Auswirkungen grundsätzlich erforderlich sind. 2Art. 70 Abs. 2 Satz 1 BayWG bleibt unberührt.

(3) 1Sobald der Träger des Vorhabens die Kreisverwaltungsbehörde über das geplante Vorhaben unterrichtet hat, erörtert die Behörde mit dem Vorhabensträger und im Fall einer Antragskonferenz mit weiteren beteiligten Stellen das Vorhaben sowie seine Umweltauswirkungen. 2Dabei wird im Benehmen mit der nach Art. 63 Abs. 3 BayWG zur Mitwirkung verpflichteten wasserwirtschaftlichen Fachbehörde bestimmt, welche Unterlagen vom Vorhabensträger vorzulegen sind. 3Die Kreisverwaltungsbehörde kann dabei

auf die Vorlage einzelner in § 4 Abs. 1 und den §§ 5 bis 12 genannter Unterlagen verzichten,

weitere Pläne und Beilagen, insbesondere die in § 13 aufgeführten, verlangen, wenn dies für eine Beurteilung des Vorhabens notwendig ist.

 4Die Bestimmung der erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 lässt das Recht zur Nachforderung weiterer Unterlagen unberührt.

(4) 1Die Unterlagen sind, soweit nichts anderes festgelegt wird, vierfach einzureichen. 2Die Kreisverwaltungsbehörde kann weitere Ausfertigungen verlangen, wenn dies für das Verfahren, insbesondere bei Durchführung des Sternverfahrens zur Beteiligung anderer Träger öffentlicher Belange, erforderlich ist.

(5) Ist das wasserrechtliche Verfahren von den Bergbehörden oder der Regierung durchzuführen, so gelten die Befugnisse der Kreisverwaltungsbehörde nach dieser Verordnung für die Bergbehörde oder die Regierung entsprechend.

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