§ 19 WSO

Entscheidung über das Vorrücken

(1) 1Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken oder das erfolgreiche Bestehen der Vorklasse bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern. 2Vorrückungsfächer sind alle Pflichtfächer mit Ausnahme der Fächer Sport und Musisch-ästhetische Bildung. 3Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis

1.

in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder

2.

in zwei Vorrückungsfächern die Note 5

aufweist, sofern nicht gemäß § 20 das Vorrücken auf Probe gestattet oder gemäß § 21 eine Nachprüfung erfolgreich abgelegt wird. 4Eine Bemerkung gemäß § 25 Abs. 5 steht hinsichtlich des Vorrückens einer Note 6 gleich. 5Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für die Feststellung des erfolgreichen Bestehens der Vorklasse.

(2) Bei Schülerinnen und Schülern, denen im Herkunfts- oder Durchreiseland kein Unterricht in deutscher Sprache erteilt wurde, sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch in der Vorklasse und den Jahrgangsstufen 7 bis 9 bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht zu berücksichtigen.

(3) 1Treten Schülerinnen und Schüler später als zwei Monate vor Unterrichtsbeendigung aus der Schule aus, stellt die Klassenkonferenz die Noten fest. 2Gleichzeitig entscheidet sie, ob die Schülerinnen und Schüler bei weiterem Verbleib an der Schule die Erlaubnis zum Vorrücken erhalten oder die Vorklasse erfolgreich bestanden hätten. 3Die Feststellung wird mit Begründung in die Niederschrift aufgenommen. 4Schülerinnen und Schüler, deren Bescheinigung nach § 26 Satz 1 keine Bemerkung über die Erlaubnis zum Vorrücken oder das erfolgreiche Bestehen der Vorklasse enthält, können im darauf folgenden Schuljahr zu einer Aufnahmeprüfung für die nächst höhere Jahrgangsstufe oder zum Probeunterricht nicht zugelassen werden. 5Bei Wiedereintritt in die gleiche Jahrgangsstufe gelten sie als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.