§ 25 WSO

Zwischen- und Jahreszeugnisse

(1) 1Zum Ende des Schulhalbjahres werden in der Regel die Zwischenzeugnisse, am letzten Unterrichtstag des Schuljahres die Jahreszeugnisse nach den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern ausgegeben. 2Die Teilnahme am Wahlunterricht wird durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bemerkung bestätigt; ohne ausreichenden Erfolg besuchter Wahlunterricht wird nicht erwähnt.

(2) 1Das Zwischenzeugnis kann in der Vorklasse sowie den Jahrgangsstufen 7 und 8, nicht jedoch für einzelne Klassen, durch mindestens zwei schriftliche Informationen über das Notenbild der Schülerinnen und Schüler ersetzt werden. 2Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Elternbeirat vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres. 3Unabhängig davon stellt die Schule Schülerinnen und Schülern in begründeten Fällen, insbesondere für Bewerbungszwecke, auf Antrag ein Zwischenzeugnis nach Abs. 1 gegebenenfalls auch nachträglich aus.

(3) 1Wenn es die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen lassen, ob ihr oder ihm am Schluss des Schuljahres die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt werden kann oder die Vorklasse erfolgreich bestanden wird, wird die Gefährdung im Zwischenzeugnis oder in den Informationen über das Notenbild angegeben. 2Besteht die Gefahr, dass die Schülerin oder der Schüler die Jahrgangsstufe gemäß Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer nicht mehr wiederholen darf, wird darauf besonders hingewiesen. 3Ab Jahrgangsstufe 9 sind die Erziehungsberechtigten von der Gefährdung des Vorrückens durch ein gesondertes Schreiben zu benachrichtigen. 4Satz 2 gilt auch, wenn die Vorklasse voraussichtlich nicht erfolgreich bestanden wird.

(4) 1Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bestätigen die Erziehungsberechtigten durch Unterschrift, dass sie vom Zwischenzeugnis oder von den Informationen über das Notenbild Kenntnis genommen haben. 2Das unterschriebene Zeugnis oder die Informationen über das Notenbild sind der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter vorzulegen und werden den Schülerinnen und Schülern spätestens am Schuljahresende zurückgegeben.

(5) Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Unterrichtsfach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und ohne ausreichende Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, wird an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 19 Abs. 1 Satz 3 und 4 aufgenommen.

(6) War eine Schülerin oder ein Schüler gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BaySchO von der Teilnahme am Unterricht im Fach Sport oder Musisch-ästhetische Erziehung befreit, erhält sie oder er an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung.

(7) Bei Schülerinnen und Schülern, denen im Herkunfts- oder Durchreiseland kein Unterricht in deutscher Sprache erteilt wurde, sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland die Benotung im Fach Deutsch in der Vorklasse und in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 durch eine allgemeine Bewertung der mündlichen und schriftlichen Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit zu ersetzen oder zu erläutern.

(8) 1In das Jahreszeugnis ist eine allgemeine Bemerkung im Sinn des Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten der Schülerin oder des Schülers, in das Zwischenzeugnis eine Bemerkung über Mitarbeit und Verhalten aufzunehmen. 2Ordnungsmaßnahmen werden nur aus besonderem Anlass erwähnt. 3In den Jahrgangsstufen 9, 10 und 11 dürfen die Zeugnisse keine Bemerkung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert. 4Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers sind Tätigkeiten in der Schülermitverantwortung oder sonstige freiwillige Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft zu vermerken.

(9) 1Die Entscheidung über das Vorrücken muss im Jahreszeugnis vermerkt sein. 2In ein Jahreszeugnis, das den Anforderungen des § 20 MSO entspricht, trägt die Wirtschaftsschule folgenden Vermerk ein: „Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“

(10) Die Zeugnisse werden von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter entworfen und von der Klassenkonferenz festgesetzt.

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