§ 38 WSO

Nachholung der Abschlussprüfung

(1) 1Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zu einem späteren Zeitpunkt – spätestens ein halbes Jahr nach Abschluss des letzten Prüfungsteiles – nachholen. 2Den Zeitpunkt für die Nachholung bestimmt die Regierung. 3Diese kann eine Schule ihres Aufsichtsbezirks mit der Abnahme der Prüfung beauftragen.

(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellt die Regierung.

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