§ 39 WSO
Unterschleif
1Bedienen sich Schülerinnen und Schüler unerlaubter Hilfe oder machen sie den Versuch dazu (Unterschleif), wird die Arbeit mit der Note 6 bewertet. 2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. 4In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 5Ein bereits ausgegebenes unrichtiges Abschlusszeugnis ist einzuziehen. 6Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
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