§ 43 WSO
Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten
(1) 1Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. 2Wird in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung jeweils einfach. 3In den Fällen der § 42 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ergibt sich die Zeugnisnote aus den gleichgewichteten Noten der mündlichen und schriftlichen Prüfung; im Zweifel überwiegt die schriftliche Prüfung.
(2) 1Bewerberinnen und Bewerber, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Wunsch eine Bescheinigung hierüber. 2Auf Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss darüber, ob und gegebenenfalls für welche Jahrgangsstufe die nichtbestandene Abschlussprüfung als bestandene Aufnahmeprüfung in eine Wirtschaftsschule gewertet werden kann.
(3) 1Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Prüfung im fünften Fach zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.
(4) Wurde die Zulassung zur Abschlussprüfung durch Täuschung erlangt, ist nach § 39 zu verfahren.
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