(1) Die unteren Forstbehörden führen in einer Datei für ihren Amtsbereich im Benehmen mit den unteren Vermessungsbehörden das Verzeichnis sämtlicher Wälder im Sinn des Art. 2 BayWaldG (Waldverzeichnis).
(2) Das Waldverzeichnis enthält:
- 1.
Daten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) der unteren Vermessungsbehörden über Flurstücksbezeichnungen, Gesamtfläche, Waldfläche sowie Name, Anschrift und Geburtsdatum aller in
Art. 3 Abs. 3
BayWaldG genannten Rechtsträger und über deren Rechtsverhältnisse untereinander,
- 2.
Angaben über die Zugehörigkeit der Waldfläche zu Funktionen im Sinn von
Art. 10 Abs. 1 und Art.
12 Abs. 1
BayWaldG.