§ 2 WuSWaldVV

Einsichtnahme in das Verzeichnis

1Zur Einsichtnahme in das Verzeichnis sind nur die in Art. 3 Abs. 3 BayWaldG genannten Rechtsträger berechtigt. 2Die Einsichtnahme ist auf die eigenen Daten beschränkt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.