§ 27 ZALGM

Anrechnungen auf den Vorbereitungsdienst

(1) 1Hauptberufliche Unterrichtstätigkeiten nach Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Mittelschulen oder einer nach Art. 6 Abs. 4 BayLBG als Erste Lehramtsprüfung anerkannten Prüfung für ein Lehramt können durch die Regierung bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie für die in § 2 festgelegten Ziele des Vorbereitungsdienstes förderlich sind. 2Früher im Vorbereitungsdienst des betreffenden Lehramts abgeleistete Zeiten können durch die Regierung angerechnet werden, sofern sie nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

(2) Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für ein anderes Lehramt können im Umfang von höchstens einem Jahr angerechnet werden.

(3) Anträge auf Anrechnung sind bis spätestens 1. November der Leitung des Studienseminars vorzulegen, die sie mit einer Stellungnahme an die Regierung weiterleitet.

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