§ 28 ZALGM

Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte

(1) 1Übersteigen in einem Ausbildungsabschnitt der Urlaub, der nicht unter § 26 fällt, oder Krankheiten eines Lehramtsanwärters oder einer Lehramtsanwärterin insgesamt den Zeitraum von acht Wochen, so kann bestimmt werden, daß der Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist. 2Der Vorbereitungsdienst ist um den Zeitraum der Wiederholung zu verlängern.

(2) 1Der Seminarrektor oder die Seminarrektorin berichtet über die Leitung des Studienseminars der Regierung rechtzeitig und äußert sich, ob und in welchem Umfang im Hinblick auf den Ausbildungsstand des Lehramtsanwärters oder der Lehramtsanwärterin eine Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts erforderlich ist. 2Der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin ist dazu zu hören. 3Die Regierung trifft die Entscheidung.

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