§ 21 ZALR
Anrechnungen auf den Vorbereitungsdienst
(1) 1Hauptberufliche Unterrichtstätigkeiten nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder einer nach Art. 6 Abs. 4 BayLBG anerkannten Staatsprüfung können bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie für die in § 2 festgelegten Ziele des Vorbereitungsdienstes förderlich sind. 2Die Anrechnung wird auf den zweiten Ausbildungsabschnitt (§ 7 Abs. 3) vorgenommen.
(2) 1Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für ein anderes Lehramt können im Umfang von höchstens einem Jahr angerechnet werden. 2Die Anrechnung wird auf den zweiten Ausbildungsabschnitt vorgenommen.
(3) 1Über Anträge auf Anrechnung entscheidet das Staatsministerium. 2Sie sind nach einer mindestens dreimonatigen Teilnahme am Vorbereitungsdienst dem Seminarleiter vorzulegen, der sie mit einer Stellungnahme an das Staatsministerium weiterleitet.
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