§ 13 ZAPO-F I
Leitung der Abteilung
1Für jede Abteilung des Staatsinstituts ist eine Person mit der Leitung zu beauftragen (Leitung der Abteilung). 2Sie ist zuständig für
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die ihr nach dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben,
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die Ausübung des Hausrechts,
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alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht.
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