§ 14 ZAPO-F I

Lehrerkonferenz

(1) 1An jeder Abteilung besteht eine Lehrerkonferenz. 2Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Abteilung tätigen Lehrkräfte.

(2) Die Lehrerkonferenz beschließt auch über

1.

die Auswahl wichtiger Lehrmittel,

2.

Veranstaltungen, die die gesamte Abteilung betreffen,

3.

die Hausordnung,

4.

Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Abteilung.

(3) 1Für die Sitzungen, Einberufung und Beschlussfassung gelten die §§ 4 bis 6 BaySchO entsprechend mit den Maßgaben der nachfolgenden Sätze 2 bis 7 und Abs. 5. 2Der Sitzungstermin ist so festzulegen, dass auch nebenamtlich tätige und unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte möglichst teilnehmen können. 3Lehrkräfte nach Satz 2 sowie Lehrkräfte, die auch an Schulen unterrichten, sind zur Sitzungsteilnahme nur in dem Umfang verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht. 4Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Personen der Studierendenvertretung Gelegenheit zur Äußerung erhalten. 5Widerspricht ein Drittel der Mitglieder der Behandlung eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. 6Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen und ist insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, so ist hierauf mit der zweiten Einladung gesondert hinzuweisen.

(4) 1Die Niederschrift muss Datum, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis, bei wichtigen Entscheidungen ferner die maßgebenden Gründe enthalten. 2Das vorsitzende Mitglied betraut ein anderes Mitglied mit der Schriftführung. 3Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und vom mit der Schriftführung betrauten Mitglied zu unterzeichnen. 4Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken.

(5) 1Zur Beratung der Lehrerkonferenz in Fachfragen können für die einzelnen Ausbildungsgänge Teilkonferenzen einberufen werden. 2Den Vorsitz in der Teilkonferenz führt die Leitung der Abteilung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft. 3Für die Teilkonferenzen gelten die Vorschriften über die Lehrerkonferenz im Übrigen entsprechend.

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