§ 15 ZAPO-F I

Sammlungen und Spenden

(1) 1Für Sammlungen im Staatsinstitut und Spenden gilt § 26 BaySchO mit Ausnahme von Abs. 3 Satz 3 entsprechend. 2Ausnahmen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BaySchO kann die Leitung der Abteilung im Einvernehmen mit dem Sprecher oder der Sprecherin der Studierenden nach § 12 Abs. 2 zulassen.

(2) Sammelbestellungen sind nur zulässig, wenn besondere Gründe zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags des Staatsinstituts sie erfordern.

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